AGBs

Geltungsbereich

Die AGB regelt das Rechtsverhältnis zwischen der NOUVAG AG und ihren Kunden, welche Leistungen oder Produkte beziehen und gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung. Anderslautende Geschäfts-bedingungen werden nicht anerkannt. Der Kunde erkennt sie mit der Erteilung eines Auftrags als verbindlich an. Sofern abweichende Geschäfts-bedingungen im Vertrag schriftlich vereinbart werden, gehen diese vor. Die jeweils aktuelle ist verbindlich.

 

Vertragsschluss

Vertragsentstehung erfolgt mit schriftlicher Auftrags-bestätigung oder Lieferung. Für den Vertragsinhalt, insbesondere Leistungsumfang, ist allein unsere Auftragsbestätigung massgebend. Vertragsänderungen und Ergänzungen müssen von uns schriftlich bestätigt werden.

 

Preise und Zahlungsbedingungen

Massgebend ist der Preis aus der Kundenpreisliste. Alle Preise der NOUVAG AG verstehen sich ab Werk einschliesslich der Verpackung und ausschliesslich Versandspesen. Änderungen bleiben jederzeit vorbehalten sofern der Preis nicht ausdrücklich als Festpreis bestätigt wurde.

Ohne anderslautender Vereinbarung, ist die Rechnung innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Der Verzugszins beträgt 8%. Die Zahlung erfolgt bei zweifelhafter Kreditwürdigkeit per Vorauszahlung.

Zur Verrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig fest-gestellt ist.

 

Lieferung, Versand und Rücksendungen

Die Lieferung erfolgt ab Werk Goldach. Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen und Verführbarkeit des Lagers. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist.

Die Lieferung ist unverzüglich auf allfällige Mängel zu prüfen. Erkennbare Mängel sind der spätestens 14 Tage nach Empfang schriftlich mitzuteilen, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des Mangels eindeutig zu entnehmen sein. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung gilt die Lieferung als genehmigt und der Gewährleistungs-anspruch ausgeschlossen.

Nutzen und Gefahr geht mit dem Versand auf den Kunden über.

Rücksendungen erfolgen nur mit vorheriger Zustimmung. Andernfalls sind die Folgenkosten zu ersetzen. Sterile Artikel können grundsätzlich nicht zurückgesendet werden.

 

Verfügbarkeit von Ersatz- und Serviceteilen

Die Verfügbarkeit aller mechanischen und elektronischen Komponenten wird für 5 Jahre nach der letzten Auslieferung eines Gerätetyps garantiert. Abkündigungen von NOUVAG AG Lieferanten bleiben vorbehalten.

Die Liefertermine für die vorgenannten Ersatz- und Serviceteile sind in der dem Gerät beiliegenden Serviceteilliste enthalten bzw. werden auf Anfrage von den lokalen Serviceorganisationen veröffentlicht.

 

Höhere Gewalt

Höherer Gewalt, behördliche Eingriffe oder Ereignisse, die nur mit unverhältnismässigen Kosten zu verhindern wären, entbindet die NOUVAG AG für die Zeitdauer und Umfang der Hindernisse von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung.

 

Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten ab Lieferung. Diese erlischt bei Änderungen / Reparaturen von anderen Personen als die NOUVAG AG oder dessen Bevollmächtigten. Die NOUVAG AG übernimmt keine Haftung bei unsachgemässer Handhabung.

 

Eigentumsvorbehalt

Die NOUVAG AG behält das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche samt Nebenkosten vor. Dies gilt auch im Fall einer Weiterveräusserung an Dritte.

 

Geistiges Eigentum

Geistiges Eigentum und urheberrechtlich geschützte Güter dürfen weder vervielfältigt noch ohne Zustimmung der NOUVAG AG an Dritten zugänglich gemacht werden.

 

Schlussbestimmungen

Es gilt Schweizerisches Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnorm und das UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf.

Erfüllungsort ist Goldach.

Der Gerichtsstand ist Rorschach im Kanton St.Gallen. 

 

Version: 17. Mai 2021

1. Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für sämtliche zwischen der Nouvag GmbH, Schulthaissstrasse 15, 78462 Konstanz HRB 381159 («Nouvag») und dem Vertragspartner («Kunde») abgeschlossenen gegenwärtigen und zukünftigen Verträge und die gemäss diesen Verträgen zu liefernden Produkte und zu erbringenden Dienstleistungen («Produkte»). 

1.2 Soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart, gelten die vorliegenden AGB unter Ausschluss der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden. Anderslautende oder widersprechende Vertragsbedingungen des Kunden werden hiermit generell abgelehnt, ohne dass zusätzlich eine besondere Ablehnungserklärung erforderlich ist. Diese AGB gelten auch für Nachbestellungen und Nachlieferungen. 

 

2. Angebot

2.1 Alle Angebote erfolgen freibleibend und können von Nouvag jederzeit zurückgezogen werden. Der Vertragsschluss erfolgt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Nouvag. 

2.2 Einwendungen gegen die Bestimmungen der Auftragsbestätigung sind vom Kunden innerhalb einer Woche (Eingang bei Nouvag) nach deren Erhalt schriftlich anzubringen.

2.3 Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von Nouvag. Liegt eine solche nicht vor, so ist das Angebot von Nouvag massgeblich.

 

3. Lieferung und Versand

3.1 Die Lieferung der Produkte erfolgt Ex Works (Incoterms 2020) ab dem Werk der Nouvag oder einer mit der Nouvag verbundenen Gesellschaft.

3.2 Die Lieferfristen haben indikativen Charakter, und die Nouvag darf auch nach Ablauf der angegebenen Lieferfristen liefern. Die Nouvag haftet nicht für den Verspätungsschaden. Der Kunde kann die Annahme der Lieferung nicht aufgrund einer Lieferverzögerung verweigern. 

3.3 Die Lieferung gilt als erfolgt im Zeitpunkt der Bereitstellung ab Werk von Nouvag (Ex Works Incoterms 2020) oder bei Anzeige der Versandbereitschaft. Nouvag kann die Lieferung in Teilsendungen vornehmen, wobei dann die Bestimmungen über Preise für jede Einzellieferung zur Anwendung kommen.

3.4 Können Produkte nicht versendet werden, aus Gründen die ausserhalb des Einflussbereiches der Nouvag liegen, werden die Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert.

3.5 Erfüllungsort ist der Sitz von Nouvag. Die Gefahr geht mit der Bereitstellung auf den Kunden über. 

 

4. Preise und Zahlungsbedingung

4.1 Alle Preise sind freibleiben bis zur Auftragsbestätigung.

4.2 Falls sich die Kostenbasis der Produkte oder die relevanten Wechselkurse zwischen der Auftragserteilung und der Lieferung ändern, ist die Nouvag zu einer einseitigen Preisanpassung in Höhe der zusätzlichen Kosten berechtigt, ausser die Lieferung erfolgt innerhalb von drei Monaten seit der Auftragsbestätigung. 

4.3 Ohne gegenteilige Abmachungen erfolgen die Preisangaben ohne Mehrwertsteuer, Transportkosten und dergleichen, welche von der Nouvag zusätzlich in Rechnung gestellt werden können. 

4.4 Ohne gegenteilige Abmachung richtet sich die Währung der Rechnung nach der Preisliste von Nouvag, die als Grundlage für die Bestellung des Kunden diente.

4.5 Ohne anderslautende Abmachung sind die Rechnungen innert 30 Tage ab dem Rechnungsdatum in der angegebenen Währung netto ohne Abzüge zu begleichen. Bei Neukunden, Kreditunfähigkeit oder schlechter Zahlungsmoral kann Nouvag Vorauszahlung verlangen.

4.6 Neben dem Preis sind der Nouvag sämtliche mit der Erfüllung des jeweiligen Vertrages zusammenhängende zusätzliche Kosten wie Auslagen, Verwendungen und Spesen zu ersetzen.

4.7 Beanstandungen berechtigen den Kunden nicht zum Rückbehalt des ganzen Kaufpreises oder von Teilen davon. 

4.8 Bei einem Bestellwert kleiner als EURO 50.00 wird ein Mindermengenzuschlag in der Höhe von EURO 50.00 verrechnet.

4.9 Nouvag akzeptiert Rücklieferungen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung. Bei ordnungsgemässen Rücklieferungen erteilt Nouvag nach Abzug einer Aufwandentschädigung von 5% des Auftragswertes, aber in jedem Fall mindestens EURO 100, für die Prüfung, Verpackung, den Transport, die Umtriebe etc. eine Gutschrift auf weitere Lieferungen. Sind die Produkte beschädigt, erfolgt keine Gutschrift. Nouvag leistet keine Rückzahlung in bar. Für Rücksendungen ohne vorgängliche schriftliche Zustimmung durch Nouvag erfolgt keinerlei Gutschrift oder Rückerstattung.

4.10 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung oder Annahme der Lieferung der Produkte aus Gründen, die Nouvag nicht zu verantworten hat, verzögert oder verunmöglicht werden.

 

5. Verzug des Kunden

5.1 Der Kunde gerät automatisch ohne weitere Mahnung in Verzug, falls 

   a) er die Annahme einer Lieferung ungerechtfertigt verweigert («Annahmeverzug»);

   b) eine Zahlungsfrist verstreicht;

   c) der Kunde zahlungsunfähig wird, in Konkurs gerät oder um Nachlassstundung ersucht;

   d) Vermögenswerte des Kunden verarrestiert oder zwangsvollstreckt werden;

   e) der Kunde stirbt (Verzug des Nachlasses) oder im Fall einer Gesellschaft liquidiert wird.

5.2 Gerät der Kunde in Verzug, ist Nouvag berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. des Rechnungsbetrages zu berechnen. Zudem ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Vollstreckungskosten zu übernehmen oder zu erstatten. 

5.3 Eingehende Zahlungen werden zuerst zur Tilgung der ausstehenden Kosten gemäss Ziff. 5.2, dann zur Begleichung der aufgelaufenen Verzugszinsen gemäss Ziff. 5.2 und schliesslich zur Abzahlung des offenen Kaufpreises verwendet. 

5.4 Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann Nouvag bei Ausbleiben der Zahlung sämtliche weiteren Lieferungen und Leistungen einstellen, bis die Zahlungsrückstände aufgeholt sind. Nouvag zeigt dem Kunden den Zahlungsausstand an und setzt ihm eine angemessene Nachfrist zur Zahlung. Der Liefertermin für die Produkte oder Leistungen von Nouvag, welcher im jeweiligen Vertrag vereinbart wurde, wird entsprechend hinausgeschoben. 

5.5 Falls der Kunde mit einer finanziellen oder anderen Verpflichtung aus dem Vertrag in Verzug gerät oder Nouvag annehmen muss, dass der Kunde Verpflichtungen zukünftig nicht erfüllen kann oder will, kann Nouvag

   a) Vorauskasse, die Stellung von Sicherheiten für die eigene Leistung oder sofortige Bezahlung nach der Lieferung verlangen;

   b) zusätzlich die eigenen Lieferungen und Leistungen einstellen;

   c) im Fall des Verzugs einer materiellen Verpflichtung, insbesondere der Kaufpreiszahlung, nach Ablauf der Nachfrist von diesem Vertrag zurücktreten;

   d) nach Ablauf der Nachfrist von anderen noch nicht erfüllten Teilvereinbarungen mit dem Kunden zurücktreten, selbst wenn dieser mit den entsprechenden Leistungen gemäss den anderen Teilverträgen nicht in Verzug ist;

   c) im Fall des Annahmeverzugs des Kunden zusätzlich die Produkte nach Ablauf einer Nachfrist von mindestens 30 Tagen an Dritte verkaufen, wobei die Kaufpreisforderung sowie Schadenersatzforderungen gegenüber dem Kunden            bestehen bleiben. Nouvag wird den Verkaufserlös an diese Forderungen anrechnen.

 

6. Übergang von Eigentum, Nutzen und Gefahr

6.1 Die Lieferungen durch Nouvag erfolgen alle unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den gelieferten Produkten geht erst mit vollständiger Bezahlung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung durch den Kunden auf diesen über. Der Kunde ermächtigt Nouvag hiermit ausdrücklich, den Eigentumsvorbehalt in das Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

6.2 Nutzen und Gefahr an den Produkten gehen gemäss Lieferung Ex Works (Incoterms 2020) an den Kunden über.

 

7. Gewährleistung

7.1 Der Kunde hat die Produkte unverzüglich nach der Ablieferung sorgfältig auf allfällige Mängel zu prüfen. Erkennbare Mängel den gelieferten Produkten sind umgehend nach deren Empfang, spätestens aber innert 7 Tage nach der Annahme, anzuzeigen. Bei verdeckten Mängeln hat die Anzeige unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens aber innert 7 Tage danach, zu erfolgen. Die Beanstandungen müssen schriftlich und spezifiziert unter Angabe der Liefernummer erhoben werden.

7.2 Nouvag haftet während 12 Monaten nach Datum der Lieferung ausschliesslich für Material- und Verarbeitungsfehler sowie für die Abweichungen der Produkte von den Systemzeichnungen. 

7.3 Für reparierte oder ersetzte Produkte gilt eine Gewährleistungsfrist von 3 Monaten nach Datum der Lieferung, jedoch nicht länger als 12 Monate, berechnet ab dem Datum der Erstlieferung.

7.4 Nouvag verpflichtet sich, bei gemäss vorstehender Ziff. 7.1 rechtzeitig und richtig angezeigten Mängeln während 12 Monaten nach Ablieferung auf eigene Kosten und nach eigener Wahl und innert angemessener Frist von mindestens 14 Tagen diese entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Schlägt die Mängelbehebung fehl, hat Nouvag erneut das Recht, den Mangel innert einer erneuten Frist von mindestens 14 Tagen durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben.

7.5 Nouvag ist nicht verpflichtet, verspätet oder unrichtig angezeigte Mängel zu beseitigen. Hat der Kunde das defekte Produkt verändert, nicht ordnungsgemäss gewartet, fehlerhaft repariert oder ohne vorgängige Zustimmung von Nouvag auf andere Art verändert oder ist der Mangel auf den gewöhnlichen Gebrauch zurückzuführen, kann Nouvag nicht zur Mängelbehebung angehalten werden. Die von Nouvag ersetzten defekten Produkte gehen wieder ins Eigentum von Nouvag über.

7.6 Die Verpflichtungen von Nouvag zur Mängelbehebung gehen keinesfalls weiter als diejenigen, welche die Lieferanten von Nouvag gegenüber Nouvag haben. Allfällige weitergehende Gewährleistungen oder Garantien der Lieferanten von Nouvag können gegenüber Nouvag nicht geltend gemacht werden.

7.7 Der Kunde kann nur vom Vertrag zurücktreten, wenn Nouvag Mängel, welche von Nouvag zu vertreten sind, nicht gemäss vorstehender Ziff. 7.4 beheben kann und die Vertragswidrigkeit des Produktes nicht nur geringfügig ist. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so hat er Nouvag das Produkt zurückzugeben und – ungeachtet sonstiger Ansprüche – für die Zeit der Nutzung des Produktes ein angemessenes Entgelt in Höhe des üblichen Mietzinses zu zahlen.

7.8 Jegliche weitere Gewährleistungsansprüche oder Mängelrechte des Kunden werden hiermit soweit gesetzlich zulässig ausdrücklich wegbedungen. 

 

8. Verfügbarkeit von Ersatz- und Serviceteilen

8.1 Nouvag stellt die Verfügbarkeit aller mechanischen und elektronischen Ersatz- und Serviceteile der Produkte für 5 Jahre nach der letzten Auslieferung des jeweiligen Produktes sicher. Die Einstellung der Lieferung bzw. Herstellung von Drittprodukten bleibt vorbehalten, wobei Nouvag den Kunden über solche Einstellungen vorzeitig informieren wird.

 

9. Verantwortung des Kunden / Schadloshaltung / Haftung

9.1 Der Kunde ist alleine dafür verantwortlich, die Produkte ausschliesslich für den vorgesehenen Zweck zu verwenden und ist bei einem Weiterverkauf verpflichtet, seine Abnehmer über die Eigenschaften, den Verwendungszweck und die Risiken der Produkte vollumfänglich in rechtskonformer Weise zu instruieren.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, Nouvag unverzüglich und vollumfänglich schadlos zu halten und freizustellen gegenüber Ansprüchen Dritter für Schäden, Kosten und Auslagen, welche aufgrund einer Verletzung der Pflichten des Kunden gemäss vorstehender Ziff. 9.1 gegenüber Nouvag geltend gemacht werden. Vorbehalten bleibt die Haftung Nouvags gemäss den Produkthaftpflichtvorschriften.

9.3 Der Kunde ist verpflichtet, Nouvag für Schäden im Zusammenhang mit den Produkten unter der Haftpflichtversicherungspolice des Kunden im Umfang der Schadloshaltung mit zu versichern.

 

10. Haftungsbeschränkung

10.1 Die Haftung von Nouvag ist auf Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen beschränkt. Nouvag haftet nicht für Sach- oder Personenschäden, die durch eine falsche Anwendung, Installation oder Wartung des Produktes durch den Kunden (oder im Falle des Weiterverkaufs des Endkunden) entstanden sind. Ferner haftet Nouvag nicht für mittelbare Schäden und nicht für entgangenen Gewinn.

10.2 Die Haftung für Hilfspersonen, Unterakkordanten und Erfüllungsgehilfen von Nouvag ist ausgeschlossen.

 

11. Höhere Gewalt

11.1 Die Haftung der Nouvag ist ausgeschlossen in Fällen höherer Gewalt, wie bspw. kriegerische Ereignisse, Feuer, Hochwasser, Arbeitskonflikte, Behördenentscheide, Transportschwierigkeiten, Lieferprobleme betreffend Rohmaterialien oder sonstige Ursachen, welche trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt von Nouvag nicht abgewendet werden können, unabhängig davon, ob die höhere Gewalt bei Nouvag, beim Kunden oder bei einem Dritten aufgetreten ist.

11.2 Bei Eintritt höherer Gewalt wird die Lieferfrist um die Dauer der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung verlängert. Dauert der Zustand höherer Gewalt länger als 3 Monate, können Nouvag und der Kunde mit einer siebentätigen Frist im Umfang der noch nicht erbrachten Lieferung der Produkte schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären. In diesem Fall hat der Kunde den noch unbezahlten Teil der Lieferung zu bezahlen. Im Übrigen entfallen die gegenseitigen Leistungspflichten.

 

12. Geistiges Eigentum und Know-how

12.1 Jede Partei behält die ausschliesslichen Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Design, Bildern, Zeichnungen, Plänen, Prototypen, Software sowie sonstigem Know-How, welche die jeweilige Partei bei Vertragsabschluss innehatte. Mit dem Verkauf der Produkte werden keinerlei Immaterialgüterrechte übertragen. Dies gilt auch dann, wenn die Immaterialgüterrechte im Auftrag des Kunden entwickelt wurden. 

12.2 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Informationen, welche die Immaterialgüterrechte von Nouvag betreffen, geheim zu halten.

 

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1 Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Nouvag und dem Kunden unterstehen ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des internationalen Privatrechts (IPRG), des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) sowie von Staatsverträgen wird, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, vollumfänglich wegbedungen. 

13.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen im Geltungsbereich dieser AGB ist der Sitz von Nouvag. Nouvag ist einseitig berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu belangen. 

 

Version: 08. November 2021